Elternzeit muss immer schriftlich geltend gemacht werden

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Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie nach § 16 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ein Telefax reicht dazu nicht aus (BAG, Urt. v. 10.5.2016 – 9 AZR 145/15).

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte war bei dem beklagten Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis. Im Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten schon vier Monate zuvor nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main und das Hessische LAG gaben der Kündigungsschutzklage statt.

Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg.
Entgegen der Ansicht des LAG genoss die Klägerin nicht den Sonderkündigungsschutz des BEEG, denn sie hatte mit ihrem Telefax nicht wirksam Elternzeit verlangt. Dies erfordert die strenge Schriftform i. S. v. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax (oder auch eine E-Mail) wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit dieser Erklärung. Der 9. Senat gab allerdings zu bedenken, dass es in konkreten Einzelfällen Besonderheiten geben kann, in denen sich Arbeitgeber – treuwidrig – nicht auf den Formverstoß berufen können.

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