Entfernung aus Beamtenverhältnis wegen Diebstahl bei Patienten

Source: pixabay.com
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Begeht ein Beamter in Ausübung seines Dienstes eine Straftat und nutzt dabei seine Dienststellung aus, ist der Orientierungsrahmen für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bis zur sog. Höchstmaßnahme eröffnet. Im Falle eines besonders schweren Diebstahls kann der Betroffene aus dem Dienst entfernt werden. Das geht aus einem Urteil des BVerwG vom 10.12.2015 (2 C 6.14) hervor.

Während des Transports ins Krankenhaus hat ein beamteter Rettungssanitäter einem bewusstlosen Patienten einen 50 Euro Schein aus der Tasche gestohlen. Im Strafverfahren folgte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung. Im Disziplinarverfahren erkannten das VG Düsseldorf (Urt. v. 19.8.2009 – 31 K 834/07.O) sowie das OVG Münster (Urt. v. 27.3.2013 – 3d A 2363/09.O) auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Dem schloss sich das BVerwG an.

Der Sanitäter kann sich nicht auf den Milderungsgrund wegen Geringwertigkeit der Sache berufen. Hiergegen sprechen die äußeren Umstände des Diebstahls. Der Beamte nutzte den hilflosen Zustand des Opfers zur Tat aus. Zudem ist der Beamte wegen Eigentums- und Vermögensdelikten vorbelastet und hat im Laufe des Disziplinarverfahrens einen weiteren Diebstahl begangen, der zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung führte.
Weitere Milderungsgründe lagen nicht vor. In Betracht gekommen wären bspw. die Offenbarung des Fehlverhaltens oder die Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat bzw. die Annahme einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage. Die Gesamtwürdigung aller Umstände im Zusammenhang mit der Tat und des Tatnachverhaltens führen zu dem Schluss, dass der Beamte nicht im Beamtenverhältnis verbleiben kann.

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