Entschädigung bei Ablehnung wegen Kopftuch möglich

Quelle: pixabay.com
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Lehramtskandidatinnen, die sich um eine Stelle beim Land Berlin bewerben, ihr muslimisches Kopftuch auch im Unterricht tragen wollen und deren Bewerbung nur deshalb abgelehnt wird, können einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung haben. So entschied das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9.2.2017 (14 Sa 1038/16).

Das LAG sah – anders als das ArbG Berlin – die Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch als Benachteiligung der Klägerin i. S. v. § 7 AGG. Das Berliner Neutralitätsgesetz, das Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersagt, müsse im Hinblick auf Entscheidungen des BVerfG aus 2015 und 2016 ausgelegt werden. Danach sei wegen der erheblichen Bedeutung der Glaubensfreiheit das generelle Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung nicht zulässig. Eine konkrete Gefährdung durch die Klägerin mache aber auch das beklagte Land nicht geltend.

Das LAG Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin eine Entschädigung i. H. v. zwei Monatsgehältern der Lehrerstelle zu.

Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

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