Entschädigungsanspruch nach wiederholter Kündigung einer Schwangeren

Source: skitterphoto.com
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Die wiederholte Kündigung einer Schwangeren ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen. Das geht aus einem am 21.7.2015 veröffentlichten Urteil des ArbG Berlin vom 8.5.2015 (28 Ca 18485/14) hervor.

Ein Rechtsanwalt hatte seiner Angestellten während der Probezeit gekündigt. Die Kündigung wurde jedoch in einem Kündigungsschutzverfahren nach § 9 MuSchG für unwirksam erklärt, weil die Zustimmung hierzu durch die Arbeitsschutzbehörde nach Vorlage des Mutterpasses und Unterrichtung über die Schwangerschaft nicht eingeholt wurde.
Nach ein paar Monaten kündigte der Arbeitgeber erneut ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Er sei davon ausgegangen, dass die Schwangerschaft bereits beendet gewesen sei.

Daraufhin verurteilte ihn das ArbG Berlin zur Zahlung einer Entschädigung i. H. v. 1.500 Euro, denn auch die erneute Kündigung ist unwirksam. Der Anspruch auf Geldentschädigung ergibt sich aus dem AGG. Der Rechtsanwalt konnte nicht davon ausgehen, dass die Schwangerschaft bereits beendet gewesen ist. Aufgrund des ersten Verfahrens und der Vorlage des Mutterpasses musste er mit dem Fortbestand rechnen.

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