Equal Pay mangels Tariffähigkeit der CGZP

© PIXELIO/Alfred Witucki
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Nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg gilt der Beschluss des BAG zur mangelnden Tariffähigkeit der CGZP vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) auch für die Zeit vor der Verkündung. Etwaige vertragliche Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Equal-Pay-Ansprüchen sind mit Verkündung des Beschlusses in Gang gesetzt worden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.9.2011 – 7 Sa 1318/11). 

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen fand ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung. Danach erhielt die Klägerin eine geringere als die betriebsübliche Vergütung. Der Arbeitsvertrag bestimmte zudem, dass außergerichtliche und gerichtliche Ansprüche innerhalb von jeweils drei Monaten geltend zu machen sind. Nachdem das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, s. Urteilsticker vom 15.12.2010) der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen hatte, klagte die Leiharbeitnehmerin auf die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung.

 

Sowohl das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder als auch das LAG Berlin-Brandenburg gaben der Klage statt. Das LAG hielt den Tarifvertrag mangels Tariffähigkeit der CGZP für unwirksam. Der BAG-Beschluss gelte auch für die Zeit vor der Verkündung. Damit fänden die gesetzlichen Bestimmungen des Equal Pay Anwendung, wonach ein Zeitarbeitsunternehmen dem Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen hat, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Die Ausschlussfrist sei erst mit Verkündung des BAG-Beschlusses in Gang gesetzt worden und von der Klägerin gewahrt worden. Das Gericht ließ die Revision gegen das Urteil zu.

 

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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