Erlaubte Nebentätigkeit

Eine untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens reicht für ein unmittelbares Wettbewerbsverbot nicht aus (BAG, Urt. v. 24.3.2010 – 10 AZR 66/09). 

Die Klägerin ist seit Jahren als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden für die beklagte Deutsche Post AG tätig. Im Jahr 2006 informierte sie die Beklagte, dass sie außerdem sechs Stunden die Woche für ein anderes Unternehmen Zeitungen austrage. Zu dessen Dienstleistungsangebot gehört auch die Zustellung von Briefen und anderen Postsendungen. Die Beklagte verbot der Klägerin die Nebentätigkeit. Dies sieht der Tarifvertrag bei unmittelbarem Wettbewerb vor. Dagegen klagte die Zustellerin.

 

Während die Vorinstanzen die Klage abwiesen, gestattete das BAG die Nebentätigkeit. Zwar darf nach der Rechtsprechung des obersten Arbeitsgerichts ein Mitarbeiter grundsätzlich keinerlei Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers entfalten, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Das umfasst regelmäßig auch Nebentätigkeiten, sofern ihnen nicht jegliche unterstützende Wirkung fehlt. Trotzdem bezweifelten die Richter hier, ob das bei untergeordneten Tätigkeiten immer gilt. Sie konnten die Frage jedoch offenlassen, da die einschlägige Tarifregelung nur unmittelbare Wettbewerbstätigkeit untersagt. Diese verneinte das BAG. Zwar stellen beide Unternehmen Briefe zu. Die Klägerin ist aber nur bei der Beklagten mit Briefen befasst. Für die Konkurrenz trägt sie Zeitschriften aus. Damit überschneiden sich die Bereiche nicht. Ihre Nebentätigkeit tangiert auch keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Eine bloß untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens reicht für ein unmittelbares Wettbewerbverbot nicht aus.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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