EU-Arbeitszeitrichtlinie: Ausgleich für Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten

Quelle: pixabay.com
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Feuerwehrbeamte, die sich freiwillig bereit erklärt haben, über die unionsrechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in der Woche hinaus Dienst zu leisten, können hierfür von ihren Dienstherrn Freizeitausgleich verlangen. Kann dieser nicht binnen Jahresfrist erfüllt werden, so besteht ab dem Folgemonat der Geltendmachung dieses Anspruchs ein Entschädigungsanspruch in Geld. Dies hat das BVerwG mit Urteilen vom 20.7.2017 (2 C 31.16 u. a.) entschieden.

Von 2007 bis 2013 hatten kommunale Feuerwehrbeamte in Brandenburg auf eigenen Antrag Schichtdienst mit bis zu 56 Wochenstunden verrichtet. 2010 und später machten sie geltend, die Dienstzeit, die über die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinausgehe, sei als unionsrechtswidrige Zuvielarbeit finanziell abzugelten. Damit hatten sie vor dem VG Potsdam und dem OVG Berlin-Brandenburg überwiegend Erfolg.
Das BVerwG hat für die Zeiträume nach der Geltendmachung des Ausgleichs für die Mehrarbeit jeweils das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Die Leipziger Richter bejahten einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Die fehlerhafte Umsetzung der nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglichen Ausnahmeregelung („Opt-Out“) von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (mit Einverständnis der Beamten) ist zwar vom brandenburgischen Landesgesetzgeber zu verantworten. Die Anwendung des fehlerhaften Landesrechts ist aber den beklagten Städten als Dienstherren anzulasten. Die Rechtsverordnungen verletzen offenkundig jedenfalls das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten. Dieses Nachteilsverbot hatte das Land Brandenburg erst 2014 normiert.
Der Dienstherr muss aber nur die unionsrechtswidrige Zuvielarbeit ausgleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird. Ohne entsprechende Rüge muss er nicht davon ausgehen, jeder Beamte werde die Überschreitung der aktuellen Arbeitszeitregelung beanstanden. Ab dem Monat nach einer berechtigten Rüge muss der Dienstherr die Mehrarbeit nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden finanziell ausgleichen, wenn kein Freizeitausgleich erfolgt.

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