EuGH: Befristungsverlängerung auch bei ständigem Vertretungsbedarf

© PIXELIO/knipseline
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Es ist zulässig, befristete Arbeitsverträge wegen Vertretungsbedarf zu verlängern, selbst wenn der Bedarf wiederkehrt oder sogar ständig besteht. Die Zahl und Gesamtdauer der aufeinanderfolgenden befristeten Verträge unterliegt jedoch ggf. einer Missbrauchskontrolle (EuGH, Urt. v. 26.1.2012 – C-586/10).

Frau Kücük war elf Jahre lang aufgrund von 13 befristeten Arbeitsverträgen für das Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich eines Amtsgerichts tätig. Sie vertrat während dieser Zeit unbefristet eingestellte Justizangestellte, die vorübergehend beurlaubt waren. Frau Kücük war der Ansicht, ihrem letzten Arbeitsvertrag fehle der Befristungsgrund. Bei insgesamt 13 aufeinanderfolgenden Befristungen in elf Jahren liege kein vorübergehender Bedarf an Vertretungskräften mehr vor. Das BAG legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellte fest, dass die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 1999/70/EG verpflichtet sind, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden. Dazu gehört, „sachliche Gründe“ festzulegen, die die Befristung und Verlängerung rechtfertigen können. Dies sah es bei der Befristung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG, um einen vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften zu decken, als grundsätzlich gegeben an. Der sachliche Grund entfällt auch nicht bereits oder ist missbräuchlich, wenn der Vertretungsbedarf wiederholt oder sogar dauerhaft besteht und der Arbeitgeber ihn dadurch decken könnte, dass er einen Arbeitnehmer unbefristet einstellt. Ein Unternehmen zum Abschluss eines unbefristeten Vertrags zu zwingen, wenn seine Größe oder die Zusammensetzung des Personals darauf schließen lassen, dass der Vertretungsbedarf wiederholten oder ständig besteht, ginge über die Ziele der Richtlinie hinaus. Der Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten wäre verletzt. Allerdings müssen die nationalen Gerichte alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich Anzahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit demselben Arbeitgeber geschlossenen befristeten Verträge, berücksichtigen, wenn sie darüber urteilen, ob die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags durch einen sachlichen Grund, wie den vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften, gerechtfertigt ist.

 

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