EuGH: Begrenzung des Übertragungszeitraums für Urlaub zulässig

© PIXELIO/kaweyka
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Es verstößt nicht gegen Unionsrecht, wenn nationale Vorschriften oder Tarifverträge den Übertragungszeitraum für Urlaub, den der Arbeitnehmer wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit nicht im Bezugszeitraum nehmen konnte, begrenzen, solange der Übertragungszeitraum deutlich länger als der Bezugszeitraum ist (EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10). 

 

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand ein Tarifvertrag Anwendung. Danach stehen ihm 30 Tage Urlaub im Jahr zu. Eine Abgeltung nicht genommenen Urlaubs ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Urlaub, den ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht nehmen konnte, erlischt nach einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Kalenderjahrs. Im Jahr 2002 erlitt der Kläger einen Infarkt, der ihn dauerhaft arbeitsunfähig machte. Im August 2008 endete sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Er klagte auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs für die Jahre 2006 bis 2008.

 

Im Berufungsverfahren stellte das LAG Hamm fest, dass der Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 nach der deutschen Regelung und dem Tarifvertrag wegen Ablaufs des Übertragungszeitraums erloschen ist. Es legte daher dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung die Frage vor, ob eine nationale Regelung oder Gepflogenheit, die die Übertragung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub bei Arbeitsunfähigkeit zeitlich begrenzt, gegen die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG verstößt.

 

Der EuGH stellte fest, dass ein Recht des Arbeitnehmers, über Jahre hinweg seinen wegen Krankheit nicht genommenen Jahresurlaub anzusammeln, nicht mehr vom Urlaubszweck gedeckt ist. Zwar kann sich der Mitarbeiter auch noch nach Ablauf des Kalenderjahres erholen. Überschreitet der Übertragungszeitraum aber eine gewisse zeitliche Grenze, geht der Erholungszweck verloren. Es ist daher zulässig, den Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, solange er deutlich länger als der Bezugszeitraum ist. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei einem Bezugszeitraum von einem (Kalender-)Jahr sah der EuGH hier als ausreichend an.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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