EuGH: Differenzierung nach Alter und Behinderung im Sozialplan

© Thommy Weiss/
pixelio.de
© Thommy Weiss/ pixelio.de

Ein Sozialplan darf eine geringere Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer vorsehen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen. Eine geminderte Abfindung für Schwerbehinderte, weil sie vorzeitig Altersrente beziehen können, verstößt jedoch gegen Unionsrecht (EuGH, Urt. v. 6.12.2012 – C-152/11 "Odar/Baxter").

Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen einen Sozialplan, wonach der Abfindungsbetrag für Mitarbeiter bei betriebsbedingter Kündigung insbesondere von der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit abhängt (Standardberechnungsmethode). Für Beschäftigte, die älter als 54 Jahre waren, berechnete sich die Abfindung allerdings auf der Grundlage ihres frühestmöglichen Rentenbeginns (alternative Methode). Sie erhielten daher weniger als nach der Standardmethode, wenigstens jedoch die Hälfte der Summe. Auch für Arbeitnehmer, die eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung in Anspruch nehmen können, sieht der Sozialplan eine Berechnung nach der alternativen Methode vor.

Der Kläger war mehr als 30 Jahre für den Arbeitgeber tätig. Da er über 54 Jahre alt und schwerbehinderte war, erhielt er nach dem Sozialplan eine geringere Abfindung, als er bekommen hätte, wenn er jünger gewesen wäre. Er sah darin eine Benachteiligung wegen des Alters und seiner Behinderung.

Das Arbeitsgericht München legte dem EuGH die Frage vor, ob die Ungleichbehandlung im Sozialplan gegen das europarechtliche Gebot verstößt, jede Diskriminierung wegen des Alters oder der Behinderung zu unterlassen.

Der EuGH verneinte eine Diskriminierung wegen des Alters. Die Ungleichbehandlung ist durch das Ziel gerechtfertigt, einen Ausgleich für die Zukunft zu gewähren, jüngere Arbeitnehmer zu schützen und ihre berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen. Sie sorgt dafür, dass die begrenzten Mittel eines Sozialplans gerecht verteilt werden. Eine Entlassungsabfindung soll nicht Personen zugutekommen, die keine neue Stelle suchen, sondern eine Altersrente als Ersatzeinkommen beziehen. Die Regelung ist angemessen, wenn sich die Abfindung mit dem Alter schrittweise ändert und sie mindestens die Hälfte des Betrags nach der Standardformel ausmacht.

Der EuGH stellte jedoch eine Diskriminierung wegen der Behinderung fest. Die Ungleichbehandlung nichtbehinderter und behinderter Arbeitnehmer verkennt die größeren Schwierigkeiten Schwerbehinderter, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern – vor allem je älter sie sind. Ihr Zustand erfordert besonderen Schutz. Durch die Behinderung haben sie finanzielle Aufwendungen, die sich mit zunehmendem Alter erhöhen. Die Regelung, dass ein schwerbehinderter Mitarbeiter eine geringere Abfindung erhält als ein nichtbehinderter, beeinträchtigt daher übermäßige die legitimen Interessen Schwerbehinderter.

 

Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.

Printer Friendly, PDF & Email

Menschen mit Behinderung werden – trotz der Beschäftigungspflicht aus § 154 Abs. 1 SGB IX – in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. Obwohl sie im

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Beklagte ist ein Assistenzdienst. Sie bietet Menschen mit

Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht

Am 1.1.2024 ist der Großteil der Vorschriften des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts in Kraft getreten. Ziel dieser Regelungen ist

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare