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EuGH entscheidet über Altersdiskriminierung im öffentlichen Dienst

25. Mai 2010

Das BAG hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung ersucht zur Frage, ob die Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar sind (BAG, Beschl. v. 20.5.2010 – 6 AZR 319/09 (A)). 

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)hat zum 1.10.2005 den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ersetzt. Dort richteten sich die Grundvergütung und ihr stufenweiser Anstieg – bis zu einer Höchstgrenze – nach dem Lebensalter. Der TVöD stellt dagegen allein auf Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung ab. Allerdings erhalten die übergeleiteten Angestellten zur Wahrung ihres Besitzstands weiterhin ihr altes Gehalt. Zum 1.10.2007 ordnete man sie außerdem endgültig der nächsthöheren Stufe der neuen Entgelttabelle zu. Dies war bei der Klägerin die reguläre Stufe 4 der Entgeltgruppe 11. Sie fühlt sich jedoch durch die Lebensaltersstufenregelung des BAT aufgrund ihres Alters diskriminiert. Dies führe der TVöD mit seiner Besitzstandregelung fort. Die Klägerin verlangt daher, genauso wie die älteren Angestellten seit 1.10.2007 nach der höchstmöglichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 vergütet zu werden.
 
Der EuGH soll nun klären,
- ob die nach Lebensaltersstufen gestaffelte Grundvergütung des BAT gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in Richtlinie 2000/78/EG verstieß,
- ob sich dies im TVöD fortsetzt und
- ob bzw. wie die Tarifvertragsparteien eine solche Altersdiskriminierung – ggf. auch rückwirkend – beseitigen können.

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