EuGH: Keine Entschädigung bei Scheinbewerbung

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Wer sich bei einem Unternehmen auf eine Stelle nur zum Schein bewirbt, hat bei einer Ablehnung keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung, entschied der EuGH am 28.7.2016 (C-423/15).

Ein Rechtsanwalt bewarb sich auf eine Trainee-Stelle für junge Hochschulabsolventen bei einer Versicherung. Das Jura-Studium sollte maximal ein Jahr zurückliegen. Der Bewerber hatte sein Studium bereits vor acht Jahren beendet. In seiner Bewerbung betonte er, er erfülle alle Kriterien, verfüge als Rechtsanwalt über besondere Führungserfahrung und könne selbstständig arbeiten. Als die Versicherung die Bewerbung ablehnte verlangte er wegen Altersdiskriminierung 14.000 Euro Entschädigung. Daraufhin lud die Gesellschaft ihn doch zu einem Bewerbungsgespräch ein. Er lehnte das Gespräch ab und schlug vor, nach Erfüllung des Entschädigungsanspruches über seine Zukunft bei der Versicherung sprechen zu wollen. Dann erhob er Klage beim ArbG Wiesbaden. Die vier ausgeschriebenen Traineestellen besetzte das Unternehmen ausschließlich mit Frauen, obwohl sich zu gleichen Teilen weibliche und männliche Kandidaten beworben hatten. Er verlangte wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zusätzlich 3.500 Euro Entschädigung.
Das ArbG und das Hess. LAG wiesen die Klage ab. Das BAG hatte angenommen, dass er tatsächlich gar nicht eingestellt werden wollte und dem EuGH den Fall vorgelegt.

Der EuGH stellte fest, dass sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf die EU-Vorschriften zum Diskriminierungsschutz berufen darf. Da sich aus der Bewerbung ergibt, dass der Jurist gar nicht eingestellt werden, sondern lediglich Entschädigungsansprüche geltend machen wollte, ist er kein Opfer von Diskriminierung. Scheinbewerbungen, deren alleiniges Ziel ein Schadensersatzanspruch ist, fallen nicht unter die Bestimmungen der Richtlinien 2000/78/EG zur Verwirklichung der Gelichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sowie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und können rechtsmissbräuchlich sein.
Den konkreten Fall müssen nun die Erfurter Richter entscheiden.

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