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EuGH kippt deutsche Kündigungsfrist

20. Januar 2010

§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Beschäftigungszeiten bis zum 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist außer Betracht bleiben, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung in Richtlinie 2000/78/EG. Ein nationales Gericht darf die Vorschrift – auch ohne Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs – selbst in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht anwenden (EuGH, Urt. v. 19.1.2010 – C-555/07).

Frau Kücükdeveci war seit ihrem 18. Lebensjahr für ihren Arbeitgeber Swedex tätig. Als sie 28 Jahre alt war, kündigte ihr das Unternehmen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Bei der Berechnung hatte es gemäß § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren zugrunde gelegt. Hiergegen klagte Frau Kücükdeveci. Das LAG Düsseldorf rief als Berufungsgericht im Wege einer Vorabentscheidung den EuGH an, um klären zu lassen, ob die Regelung mit dem europäischen Recht in Einklang steht und wenn nicht, welche Folgen dies hat.
 
Der EuGH stellte einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG wegen Altersdiskriminierung fest. Zwar dient § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB legitimen Zielen der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Er soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, jüngere Arbeitnehmer, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zumutbar ist, leichter zu entlassen und damit flexibler zu sein. Die Bestimmung ist aber nicht angemessen oder geeignet, diese Ziele zu verwirklichen, da sie für alle Mitarbeiter gilt, unabhängig davon, wie alt sie zum Zeitpunkt der Entlassung sind.
 
Der EuGH wies ferner darauf hin, dass eine Richtlinie einen Einzelnen zwar nicht direkt verpflichten kann, die Richtlinie 2000/78/EG jedoch nur das allgemein gültige europäische Verbot der Altersdiskriminierung konkretisiert. Die nationalen Gerichte sind daher verpflichtet, den rechtlichen Schutz, den das europäische Recht dem Einzelnen bietet, selbst in einem Rechtsstreit zwischen Privaten sicherzustellen. Damit ist es ihnen verwehrt, nationale Bestimmungen, die dem entgegenstehen, anzuwenden – auch ohne Vorabentscheidung des EuGH.

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