EuGH: Mitgliedstaaten können Massenentlassungen untersagen

Quelle: pixabay.com
Quelle: pixabay.com

Eine nationale Regelung, die unter bestimmten Umständen im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer und der Beschäftigung Massenentlassungen untersagt, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Das geht aus einem Urteil des EuGH vom 21.12.2016 (C-201/15) hervor.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein griechischer Zementhersteller mit französischem Hauptaktionär wendet sich gegen die Entscheidung des hiesigen Arbeitsministeriums, einer geplanten Massenentlassung nicht zuzustimmen. Das Unternehmen wollte eine Fabrik schließen und 236 Stellen streichen. In Griechenland kann, wenn die Parteien keine Einigung über eine Massenentlassung erzielen, der Prefäkt oder Arbeitsminister nach Abwägung dreier Kriterien (Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, wirtschaftliche Verhältnisse des Arbeitgebers und Belange der nationalen Wirtschaft) die Genehmigung ganz oder teilweise versagen. Ohne Genehmigung dürfen Entlassungen in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen werden. Das mit der Sache befasste Gericht wollte vom EuGH wissen, ob die vorherige Verwaltungsgenehmigung mit der Richtlinie über Massenentlassungen (RL 98/59/EG) und die durch Unionsverträge gewährleistete Niederlassungsfreiheit vereinbar ist.

Aus den Gründen: Die nationale Regelung muss darauf ausgerichtet sein, den Schutz der Arbeitnehmer und der Beschäftigung zu gewährleisten sowie die Niederlassungsfreiheit und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber miteinander zu vereinbaren. So soll ein gerechtes Geleichgewicht zwischen den Interessen hergestellt werden. Die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gesetzlichen Kriterien zur Untersagung einer Massenentlassung dürfen nicht allgemein und ungenau gefasst sein. Vielmehr müssen sie auf objektiven und nachprüfbaren Voraussetzungen beruhen.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

Printer Friendly, PDF & Email

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 AZR 157/22 (B) - nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Ein Steuerberater hat Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme vom Erfordernis der Bestellung eines anderen Leiters für eine weitere Beratungsstelle

Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder