EuGH soll über Vertretungsbefristung entscheiden

Das BAG hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob seine Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber auch bei ständigem Vertretungsbedarf einen Mitarbeiter wiederholt befristet gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG beschäftigen darf, obwohl er genauso gut eine unbefristete Ersatzkraft anstellen könnte, gegen EU-Recht verstößt (BAG, Beschl. v. 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 (A)). Die Klägerin war von Juli 1996 bis Dezember 2007 aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen als Justizangestellte beim Amtsgericht Köln für das beklagte Land tätig. Sie vertrat jeweils Kollegen in Elternzeit oder Sonderurlaub. Mit hoher Wahrscheinlichkeit bestand bei Abschluss des letzten Vertrags ein ständiger Vertretungsbedarf. Die Klägerin wehrte sich deshalb gegen die Befristung.

 

Das BAG geht bislang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Arbeitgeber auch bei ständigem Vertretungsbedarf einen Arbeitnehmer mehrfach befristet gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG beschäftigen darf, obwohl er stattdessen eine unbefristete Ersatzkraft einstellen könnte. Das Gericht legte nun dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob diese Rechtsprechung gegen § 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG verstößt. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu unterbinden.

 

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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