EuGH: Zeitliche Grenze für aufgelaufene Urlaubsansprüche?

Das LAG Hamm möchte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob sich bei Mitarbeitern, die jahrelang arbeitsunfähig sind, der gesetzliche Mindesturlaub über die gesamte Dauer ohne zeitliche Begrenzung ansammelt (LAG Hamm, Beschl. v. 15.4.2010 – 16 Sa 1176/09). Der schwerbehinderte Kläger war als Schlosser bei der Beklagten angestellt. Seit Januar 2002 war er arbeitsunfähig erkrankt. Ab Oktober 2003 erhielt er befristet eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Oktober 2008 beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag. Im März 2009 klagte der Schlosser auf Abgeltung seines Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008.

 

Das Arbeitsgericht Dortmund gab der Klage hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 60 Arbeitstagen und des Schwerbehindertenurlaubs von 15 Arbeitstagen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 statt. Zuvor hatte der EuGH entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch behält, wenn er ihn wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte (Urt. v. 20.1.2009 – C-350/06 Schultz-Hoff, AuA-Urteilsticker vom 22.1.2009). Daraufhin änderte das BAG seine Rechtsprechung (Urt. v. 24.3.2009 – 9 AZR 983/07, AuA-Urteilsticker v. 27.3.2009). Trotzdem ging die Beklagte hier in Berufung.

 

Das LAG Hamm hat nunmehr dem EuGH die Frage vorgelegt, ob arbeitsunfähige Mitarbeiter Urlaubsansprüche über Jahre ansammeln können oder ob eine zeitliche Grenze gilt. Diese könnte sich aus dem Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation ergeben, auf das der EuGH in seinem damaligen Urteil hingewiesen hatte.

Außerdem stellen die europäischen Richter stets darauf ab, dass der Arbeitnehmer eine tatsächliche Ruhezeit braucht, damit seine Sicherheit und Gesundheit gewährleistet sind. Hierfür ist es nach Ansicht des LAG Hamm jedoch nicht erforderlich, Urlaubsansprüche über viele Jahre anzusammeln.

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