EuGH zu Provisionen und Urlaubsgeld

(c) Thorben Wengert / pixelio.de
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Werden Provisionen regelmäßig gezahlt, steigern diese auch das Urlaubsentgelt.Der EuGH entschied durch Grundsatzurteil vom 22.5.2014 (C-539/12), dass es in solchen Fällen nicht ausschließlich auf das monatliche Grundgehalt ankommen darf.

Ein Energiekonzern aus Großbritannien berechnete das Entgelt für den Jahresurlaub einer seiner Verkaufsberater. Danach basierte das während des Urlaubs bezogene Gehalt auch auf in den vorhergehenden Wochen verdienten – erheblichen – Provisionen. Nach dem Urlaub erhielt der Berater aber nur sein Grundgehalt, da er während seines Urlaubs keine Provisionen verdienen konnte. Der Mitarbeiter hatte hierdurch erhebliche finanzielle Einbußen. Seine Klage dagegen war erfolgreich.

Nach Ansicht des EuGH muss Urlaubsgeld auf dem tatsächlichen Lohn – inklusive Provisionen – beruhen. Ein – auch auf nach den Urlaub hinausgeschobener – finanzieller Verlust des Arbeitnehmers könnte dazu führen, auf Erholungszeit zu verzichten. Dies widerspricht den Prinzipien der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Arbeitnehmer sollen aber während ihres Urlaubs ihr „gewöhnliches Entgelt“ erhalten. Dies beinhaltet auch regelmäßige Provisionen. In Deutschland existiert bereits eine entsprechende Regelung (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Die Entscheidung aus Luxemburg legt diesen Grundsatz nun auch auf europäischer Ebene fest. Arbeitgeber sollten daher die Vergütungspraxis ihrer Tochterfirmen im europäischen Ausland kritisch prüfen.

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