Falsche Anrede ist keine Diskriminierung

Eine Verwechselung in der Anrede bei der Ablehnung einer Bewerbung stellt allein keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft dar (ArbG Düsseldorf, Urt. v. 9.3.2011 – 14 Ca 908/11).

Eine Bewerberin wurde abgelehnt; im Ablehnungsschreiben hieß es unzutreffend "Sehr geehrter Herr". Die Klägerin meint, daraus ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Auf ihrem Bewerbungsfoto sei eindeutig ersichtlich, dass sie weiblich sei. Insofern habe man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und sie wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrunds abgelehnt. Die Klägerin begehrte eine Entschädigung i. H. v. 5.000 Euro.   Dies wies das ArbG Düsseldorf ab. Ein Entschädigungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG setze voraus, dass man wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale wie der Rasse oder ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Nach der Beweislastregel des § 22 AGG genüge es dabei, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergibt. Dann müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt.
Im entschiedenen Fall war das ArbG der Auffassung, der Vortrag der Klägerin reiche für eine solche Beweislastverlagerung nicht aus. Allein die Verwechselung in der Anrede lasse keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näherliegend, dass es sich um einen schlichten Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens handele.

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