Eine AGB-Klausel, wonach der Anspruch auf Weihnachtsgratifikation davon abhängt, dass im Zeitpunkt der Auszahlung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht – unabhängig davon, wer kündigt – ist wirksam, solange die Gratifikation nicht dazu gedacht ist, Arbeitsleistung zu vergüten (BAG, Urt. V. 18.1.2012 – 10 AZR 667/10).