Fristlose Kündigung eines BR-Mitglieds

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Ein Betriebsratsmitglied darf auch in Scharfen Worten Kritik an seinem Arbeitgeber äußern, wenn die Aussagen von der Meinungsfreiheit geschützt sind bzw. zulässige Werturteile im Rahmen seiner Funktion enthalten. Eine fristlose Kündigung ist i. d. R. dann gerechtfertigt, wenn betriebliche Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime verglichen werden. Das geht aus einem Beschluss des LAG Düsseldorf vom 4.3.2016 (10 TaBV 102/15) hervor.

Ein seit 1994 bei der Arbeitgeberin beschäftigter Altenpfleger im Nachtdienst ist langjähriges Mitglied im Betriebsrat. Zudem ist er Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, der die Arbeitgeberin angehört. Im April 2014 versandte er eine E-Mail an den Einrichtungsleiter und die Aufsichtsratsmitglieder, von der der Geschäftsführer Kenntnis erhielt. Hierin heißt es u. a. „…wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe, beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann". Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung des Mitglieds, was die Arbeitnehmervertretung verweigerte. Deshalb begehrte sie die Ersetzung der Zustimmung auf gerichtlichem Wege. Das scheiterte in zwei Instanzen.

Das ArbG Oberhausen (Beschl. v. 29.7.2015 – 3 BV 15/15) sowie das LAG Düsseldorf haben den Antrag zurückgewiesen. Es liegt kein Grund für eine fristlose Kündigung des Betriebsratsmitglieds vor. Zwar kann der Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime i. d. R. eine solche rechtfertigen. Vorliegend warnt der Verfasser der Email aber lediglich vor einer möglichen künftigen Entwicklung. Dabei knüpft er an die Verhältnisse der Weimarer Republik an. Er bringt zum Ausdruck, dass man künftige Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse. Die Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt. Im Übrigen enthält die Kritik etwa in Bezug auf die behauptete und von der Arbeitgeberin bestrittene Unterbesetzung im Tages- und Nachtdienst zulässige Werturteile.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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