Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC

(c) Thorben Wengert / pixelio.de
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Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit auf seinem dienstlichen Computer für sich oder Kollegen auf unternehmenseigene Datenträger kopiert. Ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt, spielt keine Rolle, urteilte das BAG am 16.7.2015 (2 AZR 85/15).

Der IT-Verantwortliche an einem Oberlandesgericht – angestellt beim Land seit 1992 – verantwortete u. a. die Bestellung von notwendigem Zubehör zur Datenverarbeitung, wie CDs und DVDs. Anfang März 2013 gab der Leiter der Wachtmeisterei zu, den dienstlichen Farbdrucker zur Herstellung von CD-Covern benutzt zu haben. Kurze Zeit später erfolgte eine Geschäftsprüfung, bei der man mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien auf einer Dienst-Festplatte des IT-Fachmanns fand. Zusätzlich war ein Programm zur Umgehung von Kopierschutz installiert. Von Oktober 2010 bis März 2013 wurden über 1.100 DVDs bearbeitet und die gleiche Anzahl an DVD-Rohlingen vom Gericht bestellt und geliefert. Nachdem Anfang April weitere Audio-Dateien gefunden wurden, ließ sich der Mitarbeiter dahingehend ein, was auf seinem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe aber für Kollegen „natürlich auch kopiert“. Diese Aussage nahm er wenig später „ausdrücklich zurück“. Am 18.4.2013 erklärte das Land die außerordentliche, mit Schreiben vom 13.5.2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung.

Die Vorinstanzen gaben der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt. Die Revision vor dem BAG war erfolgreich. Der Senat hat das Urteil des LAG aufgehoben und zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Eine (fristlose) Kündigung kommt entgegen der Ansicht des LAG Sachsen-Anhalt in Betracht, auch wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen hat und der genaue Tatbeitrag des Klägers unklar ist. Ist die private Nutzung des dienstlichen Rechners gestattet, rechtfertige das nicht automatisch die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge. Der Arbeitgeber darf auch grundsätzlich zunächst selbst Ermittlungen anstellen. Sofern diese zügig erfolgen, hemmen sie auch den Beginn der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht anwendbar ist, ist nicht entscheidend, welche und ob das Land Maßnahmen gegen die anderen Bediensteten ergriffen hat. Auch die Anhörung des Personalrats war entgegen der Auffassung der Vorinstanz ordnungsgemäß.

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