Funktionszulage für Teilzeitbeschäftigte

Teilzeitbeschäftigte haben bei einer Funktionszulage, die an eine bestimmte Stundenzahl anknüpft, einen anteiligen Anspruch, wenn ihr Stundenanteil in Relation von Teilzeit zu Vollzeit dem eines Vollzeitbeschäftigten entspricht (BAG, Urt. v. 18.3.2009 – 10 AZR 338/08).

Die Klägerin ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen tätig. Sie arbeitet in Teilzeit 110 Stunden im Monat. Der einschlägige Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel sieht vor, dass SB-Kassierer in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Die Beklagte hatte der Klägerin die Funktionszulage für Monate, in denen sie im Wochendurchschnitt nicht mehr als 24 Stunden an einer Ausgangskasse eingesetzt war, nicht gezahlt. Daraufhin klagte die Mitarbeiterin. Sie war der Ansicht, die Bindung der Zulage an 24 Stunden an der Ausgangskasse diskriminiere Teilzeitbeschäftigte. Sie habe ebenfalls einen Anspruch, wenn der Anteil ihrer Tätigkeit an Ausgangskassen dem entspricht, den in Vollzeit Beschäftigte erbringen müssen.

Während Arbeitsgericht und LAG die Klage abwiesen, gab das BAG ihr statt. Auch die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung das gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beachten. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Funktionszulage für die Monate, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung mehr als 24/38 ihrer Arbeitszeit an einer Ausgangskasse verbracht hat. Es handelt sich ausdrücklich um eine Funktions- und nicht um eine Erschwerniszulage. Damit rechtfertig sie sich nicht daraus, dass äußere Umstände die Tätigkeit erschweren, sondern sie soll die Arbeit an einer Ausgangskasse zusätzlich vergüten. Das zeigt sich auch daran, dass ihre Höhe davon abhängt, wie viel Tarifgehalt der Arbeitnehmer erhält. 

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Printer Friendly, PDF & Email

Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte

Eine Betriebsrentenzusage kann zulässig auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden durchschnittlich bezogene Monatsgehalt abstellen, um die

Menschen mit Beeinträchtigungen sind deutlich seltener auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreffen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Das zeigt eine

Der 5. Senat des Niedersächsischen OVG hat mit Urteil vom 13.9.2022 (5 LB 133/20) die Berufung gegen eine Entscheidung des VG Hannover vom 31.1.2019

Teilzeitrecht und Brückenteilzeit stellen die klassische Spielwiese für Personaler und Führungskräfte dar. Hier müssen nicht nur die Basics sitzen

Geringfügig Beschäftigte, die in Bezug auf Umfang und Lage der Arbeitszeit keinen Weisungen des Arbeitgebers unterliegen, jedoch Wünsche anmelden