Gleichbehandlung bei Lohnerhöhung

Erhöht der Arbeitgeber freiwillig die Löhne, verpflichtet ihn der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die Anspruchsvoraussetzungen so abzugrenzen, dass er nicht einen Teil der Beschäftigten sachwidrig oder willkürlich ausschließt (BAG, Urt. v. 15.7.2009 – 5 AZR 486/08).  

Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Mitarbeiter. 2003/2004 hatte er sich mit fast allen Beschäftigten darauf geeinigt, ihren Urlaubsanspruch von 30 auf 25 Tage zu reduzieren und das Urlaubsgeld zu streichen. Ab dem 1.1.2007 erhöhte er dann die Vergütung allgemein um 2,5 % mit Ausnahme der 14 Arbeitnehmer, die damals der Vertragsänderung nicht zugestimmt hatten. Dazu gehörte der Kläger. Der Arbeitgeber bot ihm jedoch an, seinen Lohn ebenfalls aufzustocken, sofern er die Vertragsverschlechterung jetzt annimmt. Das wollte der Kläger nicht.

 

Seine Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar musste der Beklagte bei der Lohnerhöhung den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Es war jedoch nicht sachwidrig oder willkürlich, den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise auszugleichen. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keine Verluste erlitt, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

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