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Gleiche Betriebsrente für Arbeiter und Angestellte?

17. Februar 2010

 Der Arbeitgeber darf Arbeiter und Angestellte bei der Betriebsrente nur unterschiedlich behandeln, um Versorgungsunterschiede in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, wenn die beiden Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrads ausreichend homogen und deutlich voneinander abgrenzbar sind. Ist die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertig, muss er das Niveau rückwirkend ab dem 1.7.1993 nach oben angleichen, davor gilt Vertrauensschutz (BAG, Urt. v. 16.2.2010 – 3 AZR 216/09). 

Ein Betriebsrentner, der früher als Arbeiter bei einem Automobilhersteller tätig war, hatte auf Angleichung seiner Betriebsrente nach oben auf das Niveau der Angestellten geklagt.
 
Er war in allen Instanzen erfolgreich. Das BAG führte aus, dass allein der Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten noch nicht ausreicht, um sie ungleich zu behandeln. Vielmehr muss ein Unterschied vorliegen, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Ein solcher kann darin liegen, dass die gesetzliche Rentenversicherung verschiedene Versorgungsgrade für Arbeiter und Angestellte gewährleistet. Das Ziel, diese auszugleichen, ist legitim. Die unterschiedlichen Versorgungsgrade müssen aber tatsächlich bezeichnend sein. Maßgebend sind dabei nicht Durchschnittsberechnungen, sondern ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades jeweils ausreichend homogen sind und sich deutlich voneinander abgrenzen lassen.
 
Dies verneinte das BAG hier. Der Kläger kann daher verlangen, dass seine Betriebsrente rückwirkend ab 1.7.1993 nach oben an das Niveau für Angestellte angeglichen wird. Das gilt auch, wenn Rechtsgrundlage für die Ungleichbehandlung eine Betriebsvereinbarung ist. Der Anspruch richtet sich neben dem Arbeitgeber auch gegen eine konzernübergreifende Gruppenunterstützungskasse. Für die Zeit vor dem 1.7.1993 kann der Kläger dagegen keine Anpassung verlangen. Hier gilt Vertrauensschutz, da bis dahin auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften.
 

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