Günstigkeitsvergleich: Ansprüche aus Tarifvertrag

(c) Tim Reckmann / pixelio.de
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Die Regelungen eines kraft vertraglicher Bezugnahme geltenden Tarifvertrags sind nach § 4 Abs. 3 TVG nur anzuwenden, soweit sie gegenüber dem aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit anzuwendenden Tarifvertrag günstiger sind (Günstigkeitsprinzip). Ist dies im Wege des Sachgruppenvergleichs nicht zweifelsfrei feststellbar, bleibt es bei der zwingenden Geltung der tariflichen Bestimmungen, entschied das BAG mit Urteil vom 15.4.2015 (4 AZR 587/13).

Der Arbeitsvertrag eines Beschäftigten der Deutschen Telekom AG – gleichzeitig Mitglied bei ver.di – verwies auf die Tarifverträge für die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost Telekom (Ost). Bereits 1995 wurde das Arbeitsverhältnis übergeleitet und im Juni 2007 erfolgte der Betriebsübergang auf die Arbeitgeberin. Diese schloss mit ver.di zeitgleich Haustarifverträge ab. Deren Regelungen wichen insbesondere hinsichtlich Arbeitszeiten und Vergütung von den individualvertraglichen Tarifverträgen ab. Bspw. erhöhte sich die wöchentliche Arbeitszeit von 34 auf 38 Stunden. Der Angestellte meinte, die in seinem Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifverträge seien günstiger als die kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Tarifverträge. Er verlangte deshalb eine Beschäftigung über 34 Stunden wöchentlich bei gleichzeitiger Vergütung von wöchentlich vier weiteren Stunden nebst Zuschlägen.

Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab der Berufung des Klägers überwiegend statt. Die Revision der Beklagten vor dem BAG war weitgehend erfolgreich. Die Tarifverträge aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel finden zwar weiter Anwendung, deren Arbeitszeit- und Entgeltbestimmungen sind aber nicht vorteilhafter als die der geltenden Haustarifverträge. Arbeitszeit und -entgelt bilden eine einheitliche Sachgruppe und sind damit nicht isoliert betrachtbar. Ist die tarifvertragliche Arbeitszeit nach den normativ geltenden Tarifverträgen länger und das dafür zu zahlende Gehalt höher, ist die einzelvertragliche Regelung nicht zweifelsfrei günstiger.

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