Hautkrebs bei Dachdecker ist Berufskrankheit
Erleidet ein sog. Outdoor-Worker durch Sonneneinstrahlung bösartige Hautveränderungen am Kopf, ist dies als Berufskrankheit anzuerkennen (SG Aachen, Urt. v. 16.3.2012 - S 6 U 63/10).
Der Kläger war vierzig Jahre als Dachdecker auf Dächers der Sonnenstrahlung - zum Teil ungeschützt - ausgesetzt. Dann erkrankte er an bösartigen Veränderungen der Haut (aktinische Keratosen) am Kopf. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Hautkrebs jedoch nicht als Berufskrankheit an.
Anders entschied nun das SG Aachen. Im konkreten Fall sei ein Ausnahmetatbestand erfüllt, wonach die Krankheit als „Wie-Krankheit“ anerkannt werden könne. Aufgrunde der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sogenannter Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen keine vernünftigen Zweifel, (vgl. zu diesem Thema auch den Beitrag von Müsch, AuA 4/12, S.234 f.)
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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