HIV-Infektion ist keine Behinderung

© PIXELIO/Rike
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Die bloße Infektion mit HIV beeinträchtigt die Betroffenen nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit, so dass es sich dabei nicht um eine Behinderung i. S. d. AGG handelt (ArbG Berlin, Urt. v. 21.7.2011 – 17 Ca 1102/11 

Der Kläger war als Chemisch-Technischer Assistent für ein Pharmaunternehmen tätig. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wegen der HIV-Infektion aus Gründen der Arbeitssicherheit.

 

Das Arbeitgericht Berlin wies die Kündigungsschutzklage ab. Da das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestand, fand das KSchG keine Anwendung. Es hielt die Kündigung auch nicht für willkürlich, sondern befand die angeführten Gründe für nachvollziehbar.

Eine Entschädigung wegen Diskriminierung nach AGG verneinte das Gericht ebenfalls. Eine HIV-Infektion beeinträchtige die Betroffenen nicht in ihrer Erwerbsfähigkeit. Daher liege keine Behinderung im Rechtssinne vor.

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