HIV: Kündigung in Probezeit rechtmäßig

©PIXELIO/Gerd Altmann
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Hat ein Arbeitgeber festgelegt, dass in einer bestimmten Abteilung keine erkrankten Mitarbeiter eingesetzt werden dürfen, kann die Kündigung eines HIV-Infizierten in der Probezeit rechtmäßig sein und muss keine Entschädigungsansprüche nach dem AGG auslösen (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.1.2011 – 6 Sa 2159/11, n. rk.).

Der Kläger war bei einem Pharmaunternehmen als Chemisch-technischer Assistent im „Reinbereich“ bei der Herstellung von Medikamenten beschäftigt. Die beklagte Firma hatte für diesen Fertigungsbereich festgelegt, Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art - insbesondere mit HIV-Infektionen - nicht zu beschäftigen. Nachdem der Arbeitgeber durch den Betriebsarzt von der Infektion des Klägers erfuhr, kündigte er diesem noch während der Probezeit.

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die vorangegangene Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urt. v. 21.7.2011 – 17 Ca 1102/11) und wies die Klage ab. Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Dem Arbeitgeber müsse es allgemein für die Medikamentenherstellung möglich sein, erkrankte Beschäftigte von der Tätigkeit auszuschließen. Auf die soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) komme es nicht an, da das Unternehmen in der Probezeit gekündigt hatte.
Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Ungleichbehandlung sei - wenn sie denn vorliege - aufgrund des Bestrebens der Beklagten gerechtfertigt, jede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Mitarbeiter zu verhindern. Es könne dahinstehen, ob eine HIV-Infektion überhaupt eine Behinderung i. S. d. AGG darstellt.
Das Gericht ließ die Revision zum BAG zu.
 

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