Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen

(c) Bernd Sterzl / pixelio.de
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Eine kongruente Deckung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil Lohnzahlungen von zwei verbundenen Unternehmen aus „einem Topf“ entnommen werden.  Das geht aus einer Entscheidung des BAG vom 21.11.2013 hervor (6 AZR 159/12).

Der Insolvenzverwalter kann nach den §§ 129 ff. InsO vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitete ungerechtfertigte Zahlungen, die zur Verkleinerung der Insolvenzmasse führen, rückgängig machen. Anfechtbar ist nach § 131 InsO eine Rechtshandlung, wenn eine inkongruente Deckung vorliegt, also eine Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt wird, obwohl diese „in der Art“ nicht beansprucht werden konnte. Eine Erfüllung nicht „in der Art“, in der sie geschuldet wurde, liegt dann vor, wenn der Schuldner einen Dritten anweist, die Leistung gegenüber dem Gläubiger zu erbringen. Grundsätzlich ist das auch dann der Fall, wenn Schuldner und Dritter Schwesterunternehmen sind oder einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten.

Ein bis Ende Januar 2009 angestellter Polier klagte gegen den für seinen Arbeitgeber bestellten Insolvenzverwalter, nachdem über das Vermögen des Unternehmens als Schuldnerin, Mitte Januar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Schuldnerin führte überwiegend Aufträge eines Schwesterunternehmens aus, dessen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer identisch mit dem der Schuldnerin ist. Die beiden Unternehmen hatten denselben Geschäftssitz inne und nutzten denselben Geschäftsraum. Zwischen Oktober 2008 und Januar 2009 zahlte das Schwesterunternehmen fünf Beträge i. H. v. insgesamt 3.656,75 Euro an den Arbeitnehmer als Entgelt für August bis Oktober 2008 aus.
Diese Zahlungen hat der beklagte Insolvenzverwalter nach § 131 InsO angefochten und im Wege der Widerklage die Rückzahlung zur Masse verlangt. Dem tritt der Kläger entgegen und macht geltend, die Zahlungen nicht als verdächtig empfunden zu haben. Lohnzahlungen durch das Schwesterunternehmen seien einerseits nicht unüblich gewesen und andererseits habe er auch für dieses Tätigkeiten ausgeführt.

Auf die Revision des Beklagten hob das BAG das Berufungsurteil auf und verwies zur weiteren Aufklärung zurück an das LAG. Dessen Auffassung, es liege eine kongruente Deckung vor, erweist sich als nicht richtig und widerspricht wesentlichen Grundgedanken des rechtsträgerbezogen ausgestalteten Insolvenzverfahrens. Das LAG hat nun zu prüfen, ob eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt ist, die Schuldnerin zahlungsunfähig war und weitere Anfechtungstatbestände erfüllt sind.

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