Karenzentschädigung bei überschießendem Wettbewerbsverbot

Bei einem Wettbewerbsverbot, das z. T. verbindlich und z. T. unverbindlich i. S. d. § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist, genügt es, wenn der Mitarbeiter den verbindlichen Teil einhält, um Anspruch auf die Karenzentschädigung zu haben (BAG, Urt. v. 21.4.2010 – 10 AZR 288/09). 

Der Kläger war als Marketingleiter bei der Beklagten beschäftigt. Diese stellt Fenster und Türen ausschließlich für den Fachhandel her. Die Parteien hatten ein Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach der Kläger während der ersten zwei Jahre nach Ende seiner Tätigkeit nicht für ein Konkurrenzunternehmen arbeiten darf. Dazu gehörten auch Firmen, die Fenster und Türen an den Endverbraucher verkaufen. Der Kläger vertrieb jedoch nach seinem Ausscheiden als selbständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler Fenster und Türen an Endkunden. Trotzdem verlangte er die versprochene Karenzentschädigung.

 

Während die Vorinstanzen seine Klage abwiesen, gab das BAG ihr statt. Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Hier war es dem Kläger verboten, Türen und Fenster sowohl an den Fachhandel als auch an Endverbraucher zu vertreiben. Die Beklagte ist aber nur im Bereich des Fachhandels tätig. Daher schützte nur dieser Teil des Verbots ihr berechtigtes geschäftliches Interesse und war damit verbindlich. Hieran hat sich der Kläger gehalten. Das genügt, um die Karenzentschädigung verlangen zu können.

 

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

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