Kein männlicher Gleichstellungsbeauftragter
Eine Gemeinde darf die Bewerberauswahl für die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeit Projekt- und Beratungsangebote sind, deren Erfolg bei einem männlichen Stelleninhaber gefährdet wäre (BAG, Urt. v. 18.3.2010 – 8 AZR 77/09).
Die beklagte Stadt hatte die Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ausgeschrieben. Diese soll vor allem Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen leisten und sie beraten. Dazu gehört, Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen anzuregen, mit Organisationen zusammenzuarbeiten und diskriminierte Frauen zu unterstützen. Vorausgesetzt wurde ein abgeschlossenes pädagogisches oder geisteswissenschaftliches Fachhochschulstudium bzw. eine vergleichbare Ausbildung. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle. Er ist Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt. Zudem übte er als Betriebsrat mehr als zwei Jahre das Amt des stellvertretenden Gleichstellungsbeauftragten aus. Die Beklagte lehnte ihn ab und berief sich auf § 5a Niedersächsische Gemeindeordnung, wonach nur Frauen für die Stelle infrage kämen. Außerdem fehle dem Kläger die passende Ausbildung. Dieser klagte daraufhin auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Seine Klage war in allen Instanzen erfolglos. Nach Ansicht des BAG macht zwar die fehlende geisteswissenschaftliche Ausbildung den Kläger nicht objektiv fachlich ungeeignet. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Stelle ist es jedoch eine wesentliche und entscheidende Anforderung i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG, dass eine Frau die Stelle besetzt. Schwerpunkt der Tätigkeit ist es, Frauen in Problemlagen zu helfen. Diese vertrauen sich typischerweise leichter einer Frau als einem Mann an, weil sie ihr mehr Lösungskompetenzen in frauenspezifischen Fragen unterstellen. Der Erfolg der Beratung wäre daher bei einem Mann gefährdet. Die Ungleichbehandlung ist damit gerechtfertig.




