Kein Schmerzensgeld wegen Kopftuchverbot für Lehrerin

Quelle: pixabay.com
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Ein Anspruch auf Entschädigung wegen religiöser Diskriminierung durch Kopftuchverbot scheidet aus, wenn sich die Behörde bei der Untersagung auf eine gesetzliche Grundlage stützt, die sämtliche religiöse und weltanschauliche Symbole verbietet. Das geht aus einem Urteil des VG Osnabrück vom 18.1.2017 (3 A 24/16) hervor.

Geklagt hatte eine Lehrerin, die sich zunächst erfolgreich auf eine Stelle an einer Schule im Raum Osnabrück beworben hat. Nachdem bekannt wurde, dass sie während des Unterrichts ein (muslimisches) Kopftuch tragen will, zog die beklagte Niedersächsische Landesschulbehörde ihre Einstellungszusage zurück. Hiergegen wandte sich die Klägerin und machte einen Anspruch auf Entschädigung und Schmerzensgeld nach dem AGG wegen Diskriminierung aus religiösen Gründen geltend. Hierbei berief sie sich auf die Rechtsprechung des BVerfG (Beschl. v. 27.1.2015 – 1 BvR 471/10 sowie 1 BvR 1181/10), wonach das pauschale gesetzliche Verbot des Kopftuchtragens an staatlichen Schulen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 GG verletzt. Das blieb jedoch erfolglos, die Klage wurde abgewiesen.

Es besteht schon deshalb kein Anspruch auf Entschädigung, weil die Beklagte die Klägerin nicht „wegen“ ihrer Religion benachteiligte. Vielmehr beruht die Entscheidung der Behörde auf dem Niedersächsischen Schulgesetz, nach dem alle Bewerber gleich behandelt werden, indem i. S. d. Erfüllung staatlicher Neutralitätspflicht keinerlei Symbole religiöser oder weltanschaulicher Art während des Dienstes in der Schule getragen werden dürfen. Die Bewerberin hatte also die gleichen Voraussetzungen wie alle anderen Kandidaten zu erfüllen.
Aber selbst bei Annahme einer religiösen Benachteiligung wäre diese vorliegend gerechtfertigt. Für den Fall muss die Rechtslage aus dem Jahr 2013 berücksichtigt werden, weil hier die Einstellungszusage zurückgenommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war aber noch die Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahr 2003 maßgeblich, nach der für ein Kopftuchverbot „nur“ ein hinreichend bestimmtes Gesetz gefordert wurde. Die „verschärfte“ Rechtsprechung aus dem Jahr 2015, die für das Verbot zusätzlich eine konkrete Gefahr für die Schutzgüter Schulfrieden und Neutralität verlangt, existierte damals noch nicht.

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