Keine Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Beurlaubung

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Studenten, die sich aufgrund einer Krankheit in einem Urlaubssemester befinden, steht für diesen Zeitraum grundsätzlich keine Ausbildungsförderung zu. Das entschied das BVerwG in einem Urteil vom 25.6.2015 (5 C 15.14).

Für die Zeit von Oktober 2010 bis September 2011 bewilligte das beklagte Studentenwerk dem Kläger Ausbildungsförderung i. H. v. 439 Euro monatlich für ein Fachhochschulstudium. Für die Zeit von April bis September 2011 wurde er im Juli auf eigenen Antrag hin wegen schwerer Krankheit vom Studium beurlaubt. In dieser Zeit durfte der Kläger nicht an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen teilnehmen. Tatsächlich fehlte er nur drei Wochen. Das Studentenwerk hob seinen Bewilligungsbescheid daraufhin teilweise auf und forderte die für die Monate Juli bis September geleistete Förderung der Ausbildung zurück. Der hiergegen gerichtete Widerspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das OVG Schleswig (Urt. v. 5.6.2014 – 3 LB 4/14) gab der Berufung des Studenten teilweise (Monat Juli) statt. Für die Monate August und September erachtete es die Rückforderung i. H. v. 878 Euro für gerechtfertigt.

Dem schloss sich nun das BVerwG an und wies die Revision des Studenten zurück. Es hat unmittelbare Auswirkungen auf das Ausbildungsverhältnis, wenn der förderungsberechtigte Auszubildende sich wegen einer Erkrankung während des Semesters (hier rückwirkend) beurlauben lässt. Das entsprechende Semester ist dann weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Fachsemesterzahl anzurechnen. Die Ausbildungsförderung steht dem Kläger deshalb für diesen Zeitraum grundsätzlich nicht zu, auch wenn er vor der rückwirkend erteilten Beurlaubung universitäre Veranstaltungen besucht hat. Für die beiden Monate August und September besteht kein Vertrauensschutz. Die förderungsrechtlichen Konsequenzen hätte der Kläger vor Einreichung des Antrags auf Beurlaubung – notfalls unter Zuhilfenahme rechtlichen Rats – bedenken müssen. Er hätte auch krankheitsbedingt drei Wochen den Lehrveranstaltungen fernbleiben können, ohne einen Antrag auf Beurlaubung für das gesamte Semester zu stellen. Dass er zumindest für die in Streit stehenden Monate August und September keinen Förderungsanspruch mehr besaß, hätte er wissen müssen.

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