Keine Benachteiligung von Amazon-Betriebsräten

Source: pixabay.com
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Wird ein Mitarbeiter, der ein Betriebsratsamt bekleidet, nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnisses übernommen, so genügt die bloße Vermutung seinerseits, er sei wegen der Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung nicht berücksichtigt worden, nicht aus. Das geht aus einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 13.1.2016 (23 Sa 1445/15) hervor.

Jeweils zum Weihnachtsgeschäft stellt die Amazon Logistik Potsdam GmbH hunderte von Menschen befristet ein. Teilweise erhalten diese Beschäftigten am Jahresende befristete oder unbefristete Folgeverträge. Das ist zum einen abhängig vom Arbeitsbedarf, zum anderen von der jeweiligen persönlichen Beurteilung. Die beiden Kläger erhielten nur ein auf einen Monat befristetes Beschäftigungsangebot und machten geltend, sie seien wegen ihrer Tätigkeit im Betriebsrat nicht berücksichtigt worden.

Vorinstanz und LAG Berlin-Brandenburg wiesen die Klagen ab. Grundsätzlich kann zwar ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, wenn die Verweigerung einer entsprechenden Anschlussbeschäftigung nur auf der Tätigkeit in der Arbeitnehmervertretung beruht. Denn das würde eine verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsratsamts darstellen (§ 78 BetrVG). Die beiden Kläger haben aber eine konkrete Benachteiligung nicht vorgetragen. Dagegen sprechen auch die Tatsachen, dass bei der Beklagten weiterhin ein Betriebsrat besteht (dieser also nicht auf diesem Wege bekämpft worden ist), dass die übrigen Weiterbeschäftigten nachweisbar nach formalen Kriterien ausgewählt wurden und sich in diesem Kreis auch Mitglieder des Gremiums befunden haben. Die bloße Vermutung der klagenden Kollegen, sie seien benachteiligt worden, genügt nicht.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

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