Keine gerichtliche Überprüfung der Mitbestimmungsvereinbarung

Quelle: pixabay.com
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Der Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitbestimmungsvereinbarung bei Zalando ist unzulässig. Das geht aus einem Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 10.2.2017 (6 TaBV 1585/16), der am 7.3.2017 veröffentlicht wurde, hervor.

Zalando SE ist eine Gesellschaft europäischen Rechts. Sie stellte bei ihrer Gründung wegen gesetzlicher Vorgaben eine Mitbestimmungsvereinbarung auf. Hier sind die Zusammensetzung und die Rechte des SE-Betriebsrats geregelt. Diese Vereinbarung wurde durch die Gesellschaften die an der Gründung beteiligt waren und ein von den Beschäftigten gebildetes „Besonderes Verwaltungsgremium“ getroffen. Dem Gremium, das sich nach Abschluss der Mitbestimmungsvereinbarung auflöste, gehörten keine ver.di Gewerkschaftsvertreter an.
Ver.di begehrte mit dem Antrag die Feststellung, dass die Vereinbarung unwirksam sei. Man sei zu Unrecht von der Entsendung eigener Vertreter ausgeschlossen gewesen. Das ArbG hatte den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung abgewiesen. Dem folgte auch das LAG Berlin-Brandenburg.

Aus den Gründen: Zwischen Zalando SE und ver.di besteht kein fortbestehendes Rechtsverhältnis. Das aber wäre Voraussetzung für eine gerichtliche Feststellung zum Verhältnis der Beteiligten in einem Rechtsstreit. Über den weiteren Antrag der Gewerkschaft, das Verfahren zur Verhandlung einer Mitbestimmungsvereinbarung erneut durchzuführen, konnte das Gericht nicht entscheiden. Hierfür sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig.

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