Keine Haushaltsbefristung bei Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann sich nicht auf die Haushaltsbefristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen, da sie ihren Haushaltsplan selbst aufstellt (BAG, Urt. v. 9.3.2011 – 7 AZR 728/09). 

Der Kläger war befristet bis Ende 2008 für die BA tätig. Diese rechtfertigte die Befristung damit, dass gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ihr Haushaltsplan für 2008 Mittel für 5.800 befristete Stellen vorsehe und sie den Kläger aus diesen vergüte.

 

Die Entfristungsklage war sowohl vor dem LAG als auch dem BAG erfolgreich. Nach verfassungskonformer Auslegung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kam das BAG zum Ergebnis, dass sich die BA nicht auf die Vorschrift berufen kann. Die Möglichkeit der Haushaltsbefristung privilegiert den öffentlichen Dienst gegenüber der Privatwirtschaft. Sie führt dazu, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst weniger Bestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen als die ihrer Kollegen in der Privatwirtschaft. Diese Ungleichbehandlung ist nur nach Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt, wenn der öffentliche Arbeitgeber den Haushaltsplan nicht selbst erstellen darf. Bei der BA stellt jedoch der Vorstand den Haushaltsplan auf und vertritt sie gleichzeitig als Arbeitgeber. Damit hätte er es in der Hand, den Sachgrund der Haushaltsbefristung für die von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst im Haushaltsplan zu schaffen. Eine solche Privilegierung der BA in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber ist sachlich nicht gerechtfertigt.

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