Keine Nachvergütung aus Beschäftigungssicherungsvertrag

(c) esther stosch / pixelio.de
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Die Investitionsverpflichtung in einem Beschäftigungssicherungsvertrag, der ein Unternehmen aus der Insolvenz retten soll, ist vorrangig unternehmensbezogen. Es entstehen daraus keine individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, entschied das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 5.12.2014 (10 Sa 605/14).

Ein Automobilzulieferer mit insgesamt vier Standorten beschäftigte einen Mitarbeiter am Standort D. Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag vom 12.3.2008 (BTV) sah u. a. eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vor. § 5 Abs. 1 BTV normierte zusätzlich eine Investitionsverpflichtung von insgesamt 40 Millionen Euro bis zum 31.12.2012. Bis April 2008 sollten die Tarifvertragsparteien eine Übersicht dazu erstellen. Das Vorhaben setzten sie nicht um. § 5 Abs. 2 BTV bestimmte zusätzlich einen Nachvergütungsanspruch, sofern das Unternehmen seiner Investitionsverpflichtung nicht nachkommen sollte. Nach dem Ende der Laufzeit des BTV Ende Mai 2013 schloss das Werk in D und kündigte dem Arbeitnehmer. Der Beschäftigte verlangt nun eine Nachvergütung gemäß § 5 Abs. 2 BTV i. H. v. 14.000 Euro.

Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab. § 5 Abs. 1 BTV sei vorrangig unternehmensbezogen zu verstehen. Es ging vorrangig um die Rettung des Betriebs aus der Insolvenz. Diesem Zweck dient die Nachvergütung der Arbeitnehmer als Sicherungsinstrument und die Investitionsverpflichtung des Arbeitgebers. Gewerkschaft und Arbeitgeberseite erstellten die Übersicht zu den Investitionsrahmen aber bewusst nicht, weil es einer solchen nicht bedurfte. Aus § 5 Abs. 2 BTV lassen sich deshalb keine individuellen Ansprüche ableiten.
Die Revision ist nicht zugelassen.

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