Keine Pflicht zur Inanspruchnahme von Urlaub vor Klärung der Vergütung

Quelle: pixabay
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Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, wenn von einem Arbeitnehmer verlangt wird, dass er zunächst Urlaub nimmt, ehe er feststellen kann, ob er für diese Auszeit Anspruch auf Bezahlung hat. Er muss nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub übertragen und ansammeln können, wenn der Arbeitgeber die Ausübung bezahlten Jahresurlaubs verhindert. Das hat der EuGH in einem Urteil vom 29.11.2017 (C-214/16) entschieden und ist damit den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 8.6.2017 gefolgt.

Der Kläger arbeitete seit 1999 freiberuflich als Verkäufer bei SWWL, einem Lieferanten für Fenster und Türen in Großbritannien. Er wurde auf Provisionsbasis bezahlt, eine vertragliche Regelung über bezahlten Jahresurlaub existierte nicht. 2008 wurde dem Verkäufer ein Arbeitsvertrag angeboten, den er ablehnte, weil er lieber selbstständig bleiben wollte. Bis Oktober 2012 (Beendigung der Zusammenarbeit wegen Vollendung des 65. Lebensjahres) war er fortlaufend für seinen Auftraggeber tätig. Wegen dieser „Entlassung“ erhob der Mitarbeiter Klage gegen SWWL beim zuständigen Arbeitsgericht im Vereinigten Königreich. Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter als Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzesvorschriften des Vereinigten Königreichs, die die Arbeitszeitrichtlinie RL 2003/88/EG umsetzen, einzustufen ist. Mit der Klage wurden auch Ansprüche auf bezahlten Urlaub geltend gemacht, den SWWL nicht gewährte. Das Berufungsgericht rief den Gerichtshof der Europäischen Union an und fragte u. a. nach der Auslegung der Richtlinie, in der vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten „die erforderlichen Maßnahmen [treffen], damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen […] erhält“.

Mit dem Unionsrecht ist es nach Auffassung des EuGH nicht vereinbar, wenn Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen müssen, bevor sie feststellen können, ob ein Anspruch auf Bezahlung überhaupt besteht. Es existieren zahlreiche europäische und internationale Rechtsquellen, die Mitarbeitern Anspruch auf bezahlten Urlaub gewähren. Deshalb müssen Arbeitgeber entsprechende Möglichkeiten einrichten, damit die Beschäftigten diesen Anspruch auch ausüben können. Zudem darf nach Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von Vorbedingungen abhängen. Wurde keine Möglichkeit zur Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gewährt, kann der Betroffene unter Berufung auf die Richtlinie eine Vergütung für den nicht genommenen Urlaub verlangen. Deshalb kann der Mitarbeiter, wenn er den ihm zustehenden Jahresurlaub im Bezugszeitraum nicht nimmt (weil der Arbeitgeber die Vergütung des Urlaubs verweigert), ihn aber genommen hätte, geltend machen, dass der Anspruch solange übertragen wird, bis die Möglichkeit zur tatsächlichen Ausübung besteht.

In Deutschland haben nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 7 BUrlG neben den Arbeitnehmern auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige Anspruch auf Mindesturlaub bzw. dessen Abgeltung.

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