Kinderbetreuungskosten eines Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied die Fremdbetreuungskosten für seine minderjährigen Kinder im erforderlichen Umfang zu erstatten, wenn es mehrere Tage auswärts tätig sein muss (BAG, Beschl. v. 23.6.2010 – 7 ABR 103/08).

Die alleinerziehende Klägerin ist Betriebsratsmitglied. Aufgrund von zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und einer Betriebsräteversammlung war sie zehn Tage von zuhause abwesend. Ihre beiden elf- und zwölfjährigen Kinder ließ sie in dieser Zeit für 600 Euro fremdbetreuen. Die volljährige berufstätige Tochter hatte es abgelehnt, auf ihre Geschwister aufzupassen. Die Mutter verlangte von ihrem Arbeitgeber, ihr die Kinderbetreuungskosten zu erstatten.

 

Das LAG wies den Antrag zurück, das BAG gab ihm statt. Zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG gehören auch solche, die einem Betriebsratsmitglied entstehen, weil es außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit Betriebsratsaufgaben wahrnehmen muss und sich deshalb nicht um seine Kinder kümmern kann. In diesem Fall kollidieren die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben mit der Pflicht zur elterlichen Personensorge. Nach Art. 6 Abs. 2 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder nicht nur „das natürliche Recht der Eltern“, sondern auch „die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Deshalb ist § 40 Abs. 1 BetrVG dahin auszulegen, dass das Betriebsratsmitglied keine Vermögenseinbußen erleiden darf, wenn es gleichzeitig beide Pflichten erfüllen muss. Dass die erwachsene Tochter die Betreuung abgelehnt hatte, hielt das BAG für unbeachtlich.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

Printer Friendly, PDF & Email

Im Titelthema der AuA 12/23 befassen sich Dr. Markus Diepold und Matthias Stelzer (beide Dentons Berlin) mit der ohnehin komplexen Thematik des

Bernd Osterloh – ein erst auf den zweiten Blick schillernder Name. Der ehemalige Industriekaufmann legte eine steile Karriere hin. Seine Vergütung als

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den

Randolf Jessl und Prof. Dr. Thomas Wilhelm stellen im Titelthema die These auf, dass geteilte Führung bessere Führung ist. Aus ihrer Sicht ist Co

Über den Fall Bernd Osterloh und seine Vergütung als Betriebsratsmitglied haben wir hier bereits im vergangenen Jahr gesprochen. Anlass war damals

Das sächsische LAG hat sich am 17. März in einem beachtenswerten Urteil mit der Frage befasst, ob sich Betriebsratsmitglieder kritisch in sozialen