Kirche muss konfessionsloser Stellenbewerberin Entschädigung zahlen

(c) La-Liana / pixelio.de
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Macht ein Arbeitgeber die Einstellung einer Bewerberin von einer Kirchenmitgliedschaft abhängig und stellt sie wegen fehlender konfessioneller Bindung nicht ein, benachteiligt er sie aus Gründen der Religion. Dies hat einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG zur Folge, entschied das ArbG Berlin in einem am 6.1.2014 erschienenen Urteil vom 18.12.2013 (54 Ca 6322/13).

Ein Werk der evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hatte eine Referentenstelle ausgeschrieben, um einen unabhängigen Bericht zur Umsetzung der Anti-Rassismus-Konvention der Vereinten Nationen durch Deutschland zu erstellen. Voraussetzung für die Bewerbung war entsprechend den kirchlichen Bestimmungen die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörigen Kirche. Zudem wurde die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt. Eine konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG wegen Benachteiligung aufgrund ihrer Religion.

Diese sprach ihr das ArbG Berlin zu und verurteilte den Beklagten zu einer Zahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Von einer Kirchenmitgliedschaft dürfe eine Einstellung nur dann abhängig gemacht werden, wenn diese eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ darstelle. Das sei hier nicht der Fall. Die Referententätigkeit erfordere keine Religionszugehörigkeit, auch wenn die Thematik „Antirassismus“ nach den „religiösen und diakonischen Wertvorstellungen“ herausragende Bedeutung habe. Das nach Art. 140 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen bleibe in diesem Zusammenhang außer Betracht, da keine zulässige unterschiedliche Behandlung i. S. d. § 9 AGG vorliege.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
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