Klageerhebung wahrt nicht tarifliche Ausschlussfrist
Beinhaltet ein Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Anspruch gegenüber dem Vertragspartner schriftlich geltend gemacht werden muss, dann reicht es zur Fristwahrung nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Ablauf der Frist bei Gericht eingegangen ist und dem Anspruchsgegner ggf. später zugestellt wird. Das entschied das BAG mit Urteil vom 16.3.2016 (4 AZR 421/15).
Der Arbeitnehmer forderte eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013 von seinem Arbeitgeber. Dafür reichte er Klage bei Gericht am 18.12.2013 ein, die dem Arbeitgeber am 7.1.2014 zugestellt wurde. Nach § 37 TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden – das war hier der 30.12.2013. Der Arbeitnehmer meinte, ausreichend sei der Eingang der Klage bei Gericht, § 167 ZPO sei auch auf tarifliche Verfallfristen anzuwenden.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, die Revision des beklagten Landes war erfolgreich. § 167 ZPO ist nicht anwendbar. Der Gläubiger einer Forderung muss sich den Zeitverlust durch die Inanspruchnahme des Gerichts zurechnen lassen. Eine Klage vor Gericht war auch nicht zwingend notwendig. Die Frist ist deshalb verstrichen, weil die Klageschrift erst am 7.1.2014 zugestellt worden ist.
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