Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, nachkommt. Hierfür muss ihm der Arbeitgeber die Namen derjenigen, bei denen die Voraussetzungen für ein BEM vorliegen, nennen. Einer Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht (BAG, Beschl. v. 7.2.2012 – 1 ABR 46/10).