Kopftuch reloaded

Quelle: pixabay.com
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Eine Rechtsreferendarin darf bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein muslimisch motiviertes Kopftuch tragen. Ein entsprechendes Verbot seitens des Dienstherrn ist nicht rechtmäßig, entschied das VG Augsburg in einem Urteil vom 30.6.2016 (2 K 15.457).

Die klagende Rechtsreferendarin war im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes von Oktober 2014 bis Mai 2015 am Amtsgericht Augsburg tätig. Das OLG München untersagte der Juristin zu Beginn der Tätigkeit das Tragen des Kopftuchs insbesondere bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation sowie bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes. Hiergegen hat sie Anfang April 2015 Klage erhoben. Im Juni 2015 hob das OLG München die Auflage, nachdem die Zivil- und Strafrechtsstation abgeleistet war, auf. Die Rechtsreferendarin stellte deshalb ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Auflage um.

Das Gericht gab der Klage statt. Es besteht ein besonderes Feststellungsinteresse. Die Klägerin kann ein Rehabilitationsinteresse geltend machen und die Auflage auch noch nach ihrer Aufhebung angreifen. Für die Verfügung existiert keine Rechtsgrundlage, die Rechtsreferendare zur weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichtet. Bei Eingriffen in Grundrechte (hier Religionsfreiheit) ist nach dem BVerfG aber stets ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich. Anders kann ein Eingriff nicht gerechtfertigt werden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das VG Augsburg die Berufung zugelassen.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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