Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

Verurteilt das Gericht einen Mitarbeiter zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, darf der Arbeitgeber ihm ordentlich kündigen (BAG, Urt. v. 24.3.2011 – 2 AZR 790/09).  Der Kläger war für die Beklagte als Industriemechaniker tätig. Im November 2006 ordnete das Gericht Untersuchungshaft an. Im Mai 2007 verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten. Die Bewährung einer früheren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrief es. Ein offener Vollzug war zunächst nicht vorgesehen. Erst im Dezember 2008 wollte das Gericht diese Möglichkeit prüfen. Die Beklagte vergab die Stelle dauerhaft an einen anderen Beschäftigten und kündigte dem Kläger im Februar 2008 ordentlich. Dieser erhob Kündigungsschutzklage.

 

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG wies sie ab. Da die Verurteilung des Klägers in keinem Bezug zu seinem  Arbeitsverhältnis stand, handelte es sich um eine personenbedingte Kündigung. Diese war angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe gerechtfertigt. Der Beklagten war es unzumutbar, so lange an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten. Dabei berücksichtigte das BAG sowohl beim Kündigungsgrund als auch der Interessenabwägung, dass der Kläger seine Leistungsunmöglichkeit und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat. In diesem Fall muss der Arbeitgeber weniger Anstrengungen und Belastungen in Kauf nehmen, um die Fehlzeit zu überbrücken, als man es von ihm erwartet, wenn der Mitarbeiter krank ist. Darüber hinaus spielte die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit eine Rolle. Jedenfalls wenn der Mitarbeiter eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren absitzen muss, darf der Arbeitgeber den Arbeitsplatz i. d. R. dauerhaft neu vergeben.

 

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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