Mindestlohn beschlossen – Was ab wann und für wen gilt

(c) Paul-Georg Meister / pixelio.de
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Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie kommt der branchenübergreifende Mindestlohn ab 1.1.2015. In einigen Bereichen gibt es zunächst Übergangsfristen. Ab 1.1.2017 müssen grundsätzlich mindestens 8,50 Euro gezahlt werden. Bis 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen nur auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erlaubt. Ab dem 1.1.2018 gilt dann der allgemein verbindliche Mindestlohn. Aber es gibt auch Ausnahmen: Bei Langzeitarbeitslosen kann in den ersten sechs Monaten der neuen Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden, um die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. (Pflicht-)Praktika im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium unterfallen der Regelung nicht. Personen, die vor, während oder nach dem Studium oder der Ausbildung ein freiwilliges Praktikum machen, bekommen den Mindestlohn ab einer Beschäftigungsdauer von drei Monaten. Azubis erhalten keine 8,50 Euro, denn sie unterliegen weiterhin den Festsetzungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Auch ehrenamtlich Tätige sind nicht umfasst. Jugendliche unter 18 unterfallen ebenfalls nicht der Mindestlohnregelung, da sie nicht auf eine schlechter bezahlte Ausbildung verzichten sollen. Zeitungszusteller erhalten den Mindestlohn stufenweise bis 2017. Um die Einführung für Saisonarbeiter zu erleichtern, wird die Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Erleichtert wird darüber hinaus die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen und das AEntG wird auf alle Berufsbranchen erweitert. Die Meinungen sind geteilt. So empfindet Bernd Feinermann, Geschäftsführer der Rasant Personal-Leasing GmbH, den Mindestlohn als längst überfällig, denn rund 8 Millionen Deutsche – darunter viele Fachkräfte – würden weniger als 8,50 Euro verdienen. Arbeitgeberpräsident Kramer von der BDA mahnt hingegen, das Gesetz sei der bedrohlichste Eingriff in die Tarifverhandlungen seit Bestehen der Bundesrepublik. Die Mindestlohnkommission, die in regelmäßigen Abständen über die Anpassung des Mindestlohnes entscheidet, habe nichts mit Tarifautonomie zu tun und ermögliche es der Gewerkschaftsseite noch höhere Forderungen durchzusetzen.

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