Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld

(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de
(c) Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Ein Arbeitgeber darf Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, die eine solche Anrechnung zum Inhalt hat, ist unwirksam, entschied das ArbG Berlin mit Urteil vom 4.3.2015 (54 Ca 14420/14).

Eine Beschäftigte erhielt 6,44 Euro pro Stunde zuzüglich einer Leistungszulage und Schichtzulagen. Zusätzlich zahlte ihr das Unternehmen Urlaubsgeld und eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Als der Betrieb ihr kündigte, bot er ihr gleichzeitig an, das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen und die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung einzustellen.

Das ArbG hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung abgelten. Zusätzliches Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung dürfe die Firma nicht bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigen, weil sie nicht der Entlohnung der Arbeitsleistung diene. Damit ist die Änderungskündigung unzulässig.

Weiterführende Links:

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Printer Friendly, PDF & Email

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, weil er meint, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm nicht zuzumuten, bietet aber

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet (Urt. v. 5.7.2022 – 16 Sa 1750/21) und

Eine Änderungskündigung soll zunächst das bestehende Arbeitsverhältnis beenden und gleichzeitig ein Angebot für eine neue Beschäftigung enthalten

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände