Mindestlohn: Keine Anrechnung von Urlaubsgeld
Ein Arbeitgeber darf Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, die eine solche Anrechnung zum Inhalt hat, ist unwirksam, entschied das ArbG Berlin mit Urteil vom 4.3.2015 (54 Ca 14420/14).
Eine Beschäftigte erhielt 6,44 Euro pro Stunde zuzüglich einer Leistungszulage und Schichtzulagen. Zusätzlich zahlte ihr das Unternehmen Urlaubsgeld und eine nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Als der Betrieb ihr kündigte, bot er ihr gleichzeitig an, das Beschäftigungsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen und die Leistungszulage, das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung einzustellen.
Das ArbG hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung abgelten. Zusätzliches Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung dürfe die Firma nicht bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigen, weil sie nicht der Entlohnung der Arbeitsleistung diene. Damit ist die Änderungskündigung unzulässig.
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