Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung

Der Betriebsrat darf bei einer Verschwiegenheitsverpflichtung nur nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmen, wenn sie sich auf das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter bezieht und ihr Inhalt nicht schon gesetzlich geregelt ist (BAG, Beschl. v. 10.3.2009 – 1 ABR 87/07).

Ein Betriebsrat hatte in einem sog. Globalantrag die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er in sämtlichen Fällen mitzubestimmen hat, in denen der Arbeitgeber von Arbeitnehmern den Abschluss formularmäßiger, standardisierter Verschwiegenheitsvereinbarungen verlangt.

Der Antrag war in allen Instanzen erfolglos. Zur Begründung führte das BAG aus, dass er auch Fälle erfasst, in denen sich die Schweigeverpflichtung auf das Arbeitsverhalten der Beschäftigten bezieht oder bereits gesetzliche Schweigepflichten – etwa nach § 17 UWG – bestehen. 

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