„Negerkuss“ in der Kantine bestellt – fristlos entlassen
Ein Arbeitnehmer durfte nicht ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden, weil er in der Kantine bei einer aus Kamerun stammenden Mitarbeiterin einen „Negerkuss“ bestellte. Das entschied das ArbG Frankfurt a. M. (Urt. v. 13.7.2016 – 15 Ca 1744/16).
Ein langjähriger Mitarbeiter des Reiseveranstalters Thomas Cook orderte in der Kantine einen „Negerkuss“ – er meinte damit die beliebte Schaumzuckernachspeise mit dem Schokoüberzug. Die Mitarbeiterin, die er dafür angesprochen hatte, stammte aus Kamerun. Daraufhin kündigte der Reiseveranstalter dem Beschäftigten fristlos, weil das Unternehmen darin eine Diskriminierung sah.
Das ArbG urteilte, dass der Mann aus dem mittleren Management nicht ohne Weiteres – weder ordentlich noch außerordentlich fristlos – hätte gekündigt werden dürfen. Er habe über zehn Jahre beanstandungsfrei gearbeitet. Daher wäre eine vorherige Abmahnung notwendig gewesen.
Ein Unternehmenssprecher des Reiseveranstalters sieht das anders: man wolle zwar zunächst die schriftliche Urteilbegründung abwarten, es handele sich aber nicht um einen einmaligen Vorfall. Der Manager habe die Mitarbeiterin der Kantine bereits zum wiederholten Mal provoziert.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
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