Noch ungeklärt: Wer zahlt Umlage für Ausbildungskosten?

Quelle: pixabay.com
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Betriebe haben nach § 17 VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3.5.2013 in der Fassung vom 10.12.2014) auch dann zur Aufbringung der tariflichen Leistungen im Berufsbildungsverfahren einen jährlichen Beitrag (sog. Ausbildungskostenumlage) von mindestens 900 Euro zu zahlen, wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen. Für Streitigkeiten, die sich aus dieser Regelung ergeben, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn der zur Zahlung aufgeforderte Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt. Das geht aus einem Beschluss des BAG vom 1.8.2017 (9 AZB 45/17) hervor.

Geklagt hat die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Es handelt sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie verlangt vom Beklagten für die Sommermonate 2015 die Zahlung der Ausbildungskostenumlage i. H. v. 450 Euro, weil er ohne Arbeitnehmer zu beschäftigen einen Fliesenlegerbetrieb unterhalte. Den angezweifelten Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten haben die Vorinstanzen für zulässig erklärt. Laut LAG Berlin-Brandenburg folge dies aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG. Es würden beim Beklagten zwar keine Arbeitnehmer beschäftigt, dennoch könne er wie ein Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

Dem folgte das BAG nicht. Der Rechtsstreit wurde an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben, denn es liegt kein Rechtsstreit zwischen einer gemeinsamen Einrichtung und einem Arbeitgeber vor. Der Beklagte beschäftigt keine Arbeitnehmer. Arbeitgeber i. S. d. ArbGG ist nur der, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 ArbGG beschäftigt.

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