Optionskommune: Anforderungen an Prognose über zukünftigen Bedarf

(c) A. Reinkober / pixelio.de
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Die Befristung von Arbeitsverträgen können die Kommunen nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen. Das geht aus einer Entscheidung des BAG vom 11.9.2013 hervor (7 AZR 107/12).

Eine Arbeitnehmerin war bei einem Landkreis, einer  Optionskommune, befristet vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 als Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung beschäftigt. Der Arbeitgeber übernahm nach dem Jahresende 2010 einige Mitarbeiter unbefristet, berief sich gegenüber der klagenden Arbeitnehmerin aber auf die Befristung. Das hinsichtlich der Klägerin angewandte Optionsmodell sei zur Zeit des Vertragsschlusses befristet gewesen.

Die Befristungskontrollklage hatte vor dem BAG Erfolg. Die Begründung des Landkreises rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrages. Das Optionsmodell, was nach § 6a SGB II bundesweit 69 kommunalen Trägern (Optionskommunen) anstelle der Bundesagentur für Arbeit die Zulassung als Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ermöglichte, war begrenzt für die Jahre 2005 bis 2010. Im Einzelfall wurden die Zulassungen im Jahr 2010 unbefristet verlängert. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG besteht ein zulässiger Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses in einem nur vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung. Voraussetzung ist, dass beim Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit kein dauerhafter Bedarf mehr an der Arbeitskraft über die Befristung hinaus besteht. Die hierfür zu erstellende Prognose muss seitens des Arbeitgebers mehr enthalten als nur den Hinweis auf die lediglich zeitweise Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben. Daher rechtfertigt die Ungewissheit über die Fortführung des Optionsmodells im Ergebnis keine Befristung des Arbeitsvertrages.

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